Trennungsjahr
Im Trennungsjahr müssen die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Das wird in § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefordert. Das gilt auch dann, wenn beide Ehepartner eine einvernehmliche Ehescheidung wollen.
Wie wird nun das notwendige "Getrennt-Leben" im Scheidungsjahr definiert? Gibt es da Ausnahmen - und gibt es die Möglichkeit, dass das Scheidungsjahr vom Richter nicht anerkannt wird?
Um den schlechtesten Fall an den Anfang zu stellen: Es gibt durchaus Fälle in denen der Richter die Scheidung nicht vollzogen hat - obwohl beide Parteien die Scheidung wollten, weil er der Meinung war, die "objektiven Voraussetzungen" eines Scheidungsjahres wären nicht gegeben.
Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Am einfachsten erreichen Sie dass, indem Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Sollte das z.B. aus finanziellen Gründen nicht machbar sein, können Sie das Scheidungsjahr auch in der alten, gemeinsamen Wohnung "absitzen".
In diesem Fall sollten Sie vorsichtig sein, damit Ihnen die Zeit in der gemeinsamen Wohnung auch wirklich als Trennungs- bzw. Scheidungsjahr anerkannt wird. Keinesfalls dürfen Sie eine aktive Wohngemeinschaft haben, in der Sie Dinge für den Anderen tun. Sie dürfen KEINE gemeinsame Haushaltskasse haben, nicht füreinander Einkaufen, nicht für den Anderen Einkaufen, Bügeln, Wäsche-Waschen oder ähnliches. Natürlich darf der Ex solche "Versorgungsleistungen" auch nicht für Sie erbringen.
Möglicherweise kommt Ihnen diese Regelung etwas weltfremd vor. Schließlich gibt es ganz normale Wohngemeinschaften, die nichts, aber auch gar nichts mit einer Ehe zu tun haben - in der sich die Mitbewohner gegenseitig Hilfe und Unterstützung zu teil werden lassen.
Außer Bad/WC und Versorgungsräumen (Küche) sollten Sie keine gemeinsam verwendeten Zimmer haben.
Auch hier wieder: für eine WG (Wohngemeinschaft) ist es völlig normal, ein gemeinsames Wohn- oder TV-Zimmer zu haben; im Scheidungsjahr ist das gemeinsame Fernsehen tabu, wenn Sie das Scheidungsjahr in der gemeinsamen Wohnung durchführen wollen.
Gemeinsame Mahlzeiten definieren Ehe
Kommen Sie bitte nicht auf den Gedanken, der Kinder zuliebe einen gemeinsamen Mittagstisch aufrecht erhalten zu wollen. Das OLG München sieht darin schon das Zeichen für das Weiterführen der Ehe.
Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, daß zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, daß die häusliche Gemeinschaft eingeschränkt ist. Gerade beim Getrenntleben in der ehelichen Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Auf die Beweggründe, die die Parteien im Einzelfall dazu bestimmt haben, die gemeinschaftliche Haushaltsführung in wesentlichen Teilen aufrecht zu erhalten, kommt es nicht entscheidend an.
Sinn und Funktion des § 1567 Abs. 1 BGB ist es, daß Ehegatten, die mit- dem Getrenntleben die Scheidung einleiten wollen, damit das Ziel einer vollständigen Trennung ihrer beiderseitigen Lebensbereiche anstreben, selbst wenn sie wirtschaftlich bedrängt sind, was bei den Parteien dieses Rechtsstreits nicht der Fall ist. Außerdem entspricht es dem Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich geforderten Trennungsjahres, wenn sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten.