Trennung / Steuer / Versöhnungsversuch
Ein Versöhnungsversuch bringt keine Nachteile.
Frage:
Also, durch den Versöhnungsversuch habe ich keine Nachteile. Wirkt sich ein Versöhnungsversuch noch auf andere Weise aus?
Antwort:
Ja. Steuerrechtlich kann ein Versöhnungsversuch sich im Trennungsjahr sogar positiv auswirken. Leben Ehegatten dauernd getrennt, führt dies dazu, dass man (spätestens) im folgenden Kalenderjahr in eine ungünstigere Steuerklasse wechseln muss. Versöhnen sich die Parteien im Jahr nach der Trennung wieder und leben zeitweise wieder zusammen, fehlt es am „dauernden Getrenntleben“ und es besteht die Möglichkeit noch einmal in die günstige Steuerklasse zu wechseln.
Frage:
Dass der Staat auf Geld verzichtet ist doch eher unwahrscheinlich. Gibt es dabei einen Haken?
Antwort:
Voraussetzung ist allerdings, dass der Wille bestanden hat, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder endgültig und vorbehaltlos aufzunehmen. Das müssen die Eheleute belegen. Der Versöhnungsversuch muss mindestens von einmonatiger Dauer sein. Der dauerhafte Rückkehrwille kann z.B. belegt werden durch Kündigung der nach Trennung angemieteten neuen Wohnung.
Frage:
Muss ich dann auch vor dem Finanzamt über meine Eheprobleme reden?
Antwort
Nein. Der Finanzverwaltung ist es nicht erlaubt zu tief in die Privatsphäre der Eheleute einzudringen. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt Akten des Scheidungsverfahrens beizuziehen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Trennungsjahr