Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht mehr möglich sein, und müssen Sie Ihre Interessen vor Gericht vertreten, besteht die Möglichkeit für das Klageverfahren oder für die Abwehr einer Klage, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
In gerichtlichen Angelegenheiten im Familienrecht benutzt man den Begriff Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sind angeglichen.
Voraussetzung für die Bewilligung ist zunächst, gemäß § 114 Abs.2 ZPO, dass die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig ist. Auch hier wird geprüft, ob ein verständiger Rechtssuchender, wenn er selbst zahlen müsste, seine Rechte durchsetzen oder zum Beispiel auch von der Verteidigung absehen würde.
Genauerer Kriterien zur Beurteilung dieser Voraussetzungen gibt es nicht, sodass hier einer gerichtlichen Entscheidung "Tür und Tor" geöffnet sind.
Nach Abzug von Einkommen und Vermögen darf nur ein einzusetzendes Einkommen von 20,00 € verbleiben, dann wird Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe ratenfrei bewilligt.
Ansonsten können Raten festgesetzt werden, zum Beispiel bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600,00 €, wird die monatliche Rate auf 300,00 € begrenzt. Ansonsten betragen die Monatsraten die Hälfte des einzusetzenden Einkommens.
Grundsätzlich bewilligt das entscheidende Gericht Prozesskostenhilfe nachdem dem Gegner eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde. Die Einkommensverhältnisse sind an Eides statt zu versichern.
Gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (neu eingeführt im Januar 2014) muss die Partei jederzeit auf Verlangen des Gerichts mitteilen, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und von sich aus, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt, und dies ist der Fall, wenn das Bruttoeinkommen dauerhaft um mehr als 100,00 € steigt oder abzugsfähige Belastungen entfallen.
Weiterhin überprüft das Gericht auch, wenn Sie zum Beispiel den Prozess gewonnen haben, daraus Geld erhalten haben, ob aus diesem Geld nicht die Prozesskosten zu finanzieren sind und die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden muss.
Bevor Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann muss geprüft werden, ob nicht der andere Ehegatte die Verfahrenskosten vorschießen muss. Dies klingt erstmal merkwürdig.
Sie wollen z.B. Kindesunterhalt vom Vater oder der Mutter einklagen oder Ehegattenunterhalt und dann soll der Gegner auch noch vorher die Kosten zahlen. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass zu einem angemessenen Unterhalt auch die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 1360 a Absatz 4 BGB gehören.
Auch im Familienrecht wird zunächst geprüft, ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes notwendig ist. In Unterhaltssachen ist eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, sodass eine Beiordnung, sobald die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen immer erfolgt.
In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wird eine Beiordnung überwiegend erfolgen, außer es handelt sich um eine einfache Angelegenheit.
Sprechen Sie uns hierzu an, wir beraten Sie gerne, ob für Sie Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt.
Stand 26.02.2015
Antrag Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe (PDF)
Verfahrenskostenvorschuss
(im Falle familienrechtlicher Verfahren)