Beratungshilfe

Bekomme ich Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt und ab Januar 2014 auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und andere, nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG).

Beratungshilfe wird für die anwaltliche Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Für ein gerichtliches Verfahren besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen.


Voraussetzungen für die Beratungshilfe:

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufbringen können (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG).

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn dem Rechtssuchenden auch Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 2 BerHG).

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden anhand von bestimmten Freibeträgen und ihren Ausgaben geprüft. Wenn sich am Ende nur ein einzusetzendes Einkommen von unter 20,00 € ergibt wird Beratungshilfe gewährt. Hierbei wird auch vorhandenes Sparguthaben etc. berücksichtigt. Das Schonvermögen liegt z.Zt. bei 2.660,00 €.

Eine weitere Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BerHG, das die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Dies bedeutet, dass die Staatskasse/das Gericht immer prüft, ob sie z.B. einen Anspruch durch eine einfache Rücksprache mit dem Gegner selbst realisieren könnte oder der Gegner nur eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen möchte.

Seit dem 01.01.2014 definiert das Gesetz den Begriff der Mutwilligkeit. Mutwilligkeit liegt danach vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtssuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtliche beraten oder vertreten zu lassen.

Übersetzt heißt dies, wenn ein Normalbürger sich entscheidet, den Anspruch nicht mehr weiterzuverfolgen, weil er zum Beispiel nicht erfolgreich durchsetzbar wäre, der Gegner ist z.B. zahlungsunfähig, dann würde er von einer Beauftragung eines Rechtsanwalts absehen um keine unnötigen Kosten zu produzieren. Beratungshilfe würde in diesem Fall ebenfalls nicht gewährt.

Die Beratung und Vertretung muss erforderlich sein. Dies bedeutet, dass eine anwaltliche Vertretung in der Regel dann nicht erforderlich ist, wenn nur ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen, ein Widerspruch ohne Begründung oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist.

Gerade in Familiensachen ist die Gewährung von Beratungshilfe für bestimmte Bereiche eingeschränkt. Soll z.B. ein Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind geltend gemacht werden, können auch die Jugendämter als kostenloser Beistand für das Kind tätig werden.

Die Beratungshilfe für die Vertretung durch einen Anwalt wird dann nur in Ausnahmefällen gewährt. Gleiches gilt bei Schwierigkeiten der Eltern im Bereich Umgang und Sorgerecht. Auch hier wird von Ihnen verlangt, zunächst die Jugendämter oder Erziehungsberatungsstelle einzuschalten um eine kostenfreie Konfliktlösung zu versuchen.

In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir helfen gerne weiter.


Was ist zu tun, wenn ich Beratungshilfe beantragen möchte:

Die Beratung wird durch das Amtsgericht gewährt (§ 3 Abs. 1 BerHG). Gemäß § 4 BerHG ist ein entsprechender Antragsvordruck zu verwenden, bei dem sie ihre tatsächlichen Angaben an Eides statt versichern müssen. Ein Antragsformular können Sie hier herunterladen.

Sobald Sie die Beantragung von Beratungshilfe in Betracht ziehen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Amtsgericht. Nehmen Sie einen ausgefüllten Beratungshilfeantrag, sowie alle dort geforderten Unterlagen mit. Sobald ihnen der Berechtigungsschein vorliegt vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.

Die Rechtsanwaltskosten sind dann abgedeckt, von Ihnen ist nur ein Eigenanteil von 15,00 € zu zahlen.

Die Beantragung von nachträglicher Beratungshilfe ist zwar möglich, aber mit Aufwand verbunden. In Eilfällen sind wir ihnen hier selbstverständlich behilflich.

Soll nachträglich Beratungshilfe beantragt werden bringen Sie bitte zum Termin einen ausgefüllten Beratungshilfeantrag nebst Belegen mit. Ein Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Beratung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt wären die Kosten von ihnen zu tragen.


Aufhebung der Beratungshilfe

Neu -ab Januar 2014- eingeführt wurde der § 6a BerHG. Beratungshilfe kann von Amts wegen binnen eines Jahres aufgehoben werden.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Beratungshilfebeantragung nicht vorgelegen haben oder wenn sie zwischenzeitlich über ein höheres Einkommen verfügen oder Vermögen erlangt haben.

Dann kann der Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung verlangen.


Stand 26.02.2015

Formulare zum Download

Antrag Beratungshilfe


Weitere Informationen

Verfahrenskostenvorschuss
(im Falle familienrechtlicher Verfahren)

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe


Einige Amtsgerichte

Hier finden Sie die Adressen einiger Amtsgerichte, bei denen Sie die Anträge stellen können.

  • Göttingen
  • Hannover
  • Kassel
  • Hann. Münden

Amtsgericht Göttingen

Berliner Str. 4-8
37073 Göttingen
Postanschrift: Postfach 11 43
37070 Göttingen
T: 0551/4030
F: 0551/4031300
www.amtsgericht-goettingen.niedersachsen.de

Amtsgericht Hannover

Volgersweg 1
30175 Hannover
T: 0511 347-0

Amtsgericht Kassel

Frankfurter Str. 9
34117 Kassel
T: 0561 912-0

Amtsgericht Hann Münden

Schloßplatz 9
34346 Hann. Münden
T: 05541 9881-0