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Frage:
Antwort:
Ein Scheidungsverfahren wird auf Antrag eines Ehegatten beim zuständigen Familiengericht eingereicht ( § 1564 BGB). Für die Einreichung des Ehescheidungsantrags besteht Anwaltszwang, d.h nur ein Anwalt kann einen wirksamen Scheidungsantrag stellen.Frage:
Antwort:
Am günstigsten ist es, wenn Sie sich mit Ihrem Ex-Partner einigen können. Eine einvernehmliche Scheidung spart Kosten. Wenn die (Noch-) Ehepartner sich einig sind, dann reicht es wenn der Andere dem Antrag auf Ehescheidung zustimmt.
Tipp: Vereinbaren Sie, dass die Kosten des Anwalts geteilt werden. Dies kann auch in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Frage:
Antwort:
Sollten eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht möglich sein, werden wir gemeinsam entscheiden, ob Ansprüche auf Kindesunterhalt, nachehlicher Ehegattenunterhalt, Regelung zum Sorgerecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit geregelt und als Folgesachen mit bei Gericht eingereicht werden müssen.
Frage:
Antwort:
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon, ab was geregelt werden muss. Erfahrungsgemäß müssen Sie von 6 bis 9 Monaten ausgehen.
Frage:
Antwort:
Eine Beschleunigung des Verfahrens ist möglich, wenn die Parteien sich im Vorfeld bereits über Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich geeinigt haben. Auch hier kann eine enge anwaltliche Betreuung und die Ausarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung helfen um Zeit und Kosten zu sparen. Die Verfahrensdauer reduziert sich auf ca. 2 Monate und es wird kostengünstiger.
Frage:
Antwort:
Nach Einreichung des Scheidungsantrags übersendet das Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese müssen von den Ehegatten ausgefüllt und zurückgereicht werden. Es werden Auskünfte bei den Versorgungsträgern ( Rentenversicherung, Lebensversicherer und Betriebsrententrägern) eingeholt damit ein Ausgleich der Anwartschaften erfolgen kann. ( s. Versorgungsausgleich)
Frage:
Antwort:
Grundsätzlich ja. Liegen alle Auskünften vor, setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In diesem Termin ist grundsätzlich die Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Sie werden zum Scheitern der Ehe und zum Trennungszeitpunkt angehört.
Frage:
Antwort:
Im Termin wird dann, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Scheidung ausgesprochen. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann die Scheidung sofort rechtskräftig werden, durch sog. Rechtsmittelverzicht. Ansonsten tritt die Rechtskraft der Scheidung erst nach Vorliegen des schriftlichen Beschlusses und des Ablaufs der Rechtsmittelfrist ( 1 Monat) ein. Erst dann ist die Scheidung endgültig.