Scheidungsjahr

Den Begriff "Scheidungsjahr" gibt es im offiziellen Juristendeutsch eigentlich nicht.

Natürlich ist jedem klar, dass mit Scheidungsjahr das Trennungsjahr gemeint ist. Dem natürlichen Sprachempfinden ist das Scheidungsjahr viel näher als das Trennungsjahr. Sie wollen sich ja schließlich nicht Trennen - Sie wollen sich scheiden lassen. Und als Voraussetzung hierfür hat der Gesetzgeber das "Trennungsjahr" - welches eigentlich ein "Scheidungsjahr" sein sollte angenommen.

Nun stellt sich leider nicht die Frage, wer hat Recht, die Juristen oder das "normale" Sprachempfinden, denn wir bewegen uns in einer juristischen Welt.

Im Scheidungsjahr müssen die Ex-Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Das wird in § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefordert. Das gilt auch dann, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. (Im Juristen-Deutsch: einvernehmlich).

Wie wird nun das notwendige "Getrennt-Leben" im Scheidungsjahr definiert? Gibt es da Ausnahmen - und gibt es die Möglichkeit, dass das Scheidungsjahr vom Richter nicht anerkannt wird?

Um den schlechtesten Fall an den Anfang zu stellen: Es gibt durchaus Fälle in denen der Richter die Scheidung nicht vollzogen hat - obwohl beide Parteien die Scheidung wollten, weil er der Meinung war, die "objektiven Voraussetzungen" eines Scheidungsjahres wären nicht gegeben.

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Am einfachsten erreichen Sie dass, indem Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Sollte das z.B. aus finanziellen Gründen nicht machbar sein, können Sie das Scheidungsjahr auch in der alten, gemeinsamen Wohnung "absitzen".

In diesem Fall sollten Sie vorsichtig sein, damit Ihnen die Zeit in der gemeinsamen Wohnung auch wirklich als Trennungs- bzw. Scheidungsjahr anerkannt wird. Keinesfalls dürfen Sie eine aktive Wohngemeinschaft haben, in der Sie Dinge für den Anderen tun. Sie dürfen KEINE gemeinsame Haushaltskasse haben, nicht  füreinander Einkaufen, nicht für den Anderen Einkaufen, Bügeln, Wäsche-Waschen oder ähnliches. Natürlich darf der Ex solche "Versorgungsleistungen" auch nicht für Sie erbringen.

Möglicherweise kommt Ihnen diese Regelung etwas weltfremd vor. Schließlich gibt es ganz normale Wohngemeinschaften, die nichts, aber auch gar nichts mit einer Ehe zu tun haben - in der sich die Mitbewohner gegenseitig Hilfe und Unterstützung zu teil werden lassen.

Außer Bad/WC und Versorgungsräumen (Küche) sollten Sie keine gemeinsam verwendeten Zimmer haben.

Auch hier wieder: für eine WG (Wohngemeinschaft) ist es völlig normal, ein gemeinsames Wohn- oder TV-Zimmer zu haben; im Scheidungsjahr ist das gemeinsame Fernsehen tabu, wenn Sie das Scheidungsjahr in der gemeinsamen Wohnung durchführen wollen.

Lesen Sie, was Richter zum Sex zu sagen haben (OLG Zweibrücken am 07.11.2008 (2 UF 102/08)) :

Ehe ohne Sex

Eine Ehe so ganz ohne Sex ist schwer vorstellbar. Aber das OLG Zweibrücken sieht das anders:

"Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens."

Lesen Sie, was Richter zu gemeinsamen Mahlzeiten sagen (OLG München, 4.7.2001 (12 UF 820/01))

Gemeinsame Mahlzeiten definieren Ehe

Kommen Sie bitte nicht auf den Gedanken, der Kinder zuliebe einen gemeinsamen Mittagstisch aufrecht erhalten zu wollen. Das OLG München sieht darin schon das Zeichen für das Weiterführen der Ehe.

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, daß zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, daß die häusliche Gemeinschaft eingeschränkt ist. Gerade beim Getrenntleben in der ehelichen Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Auf die Beweggründe, die die Parteien im Einzelfall dazu bestimmt haben, die gemeinschaftliche Haushaltsführung in wesentlichen Teilen aufrecht zu erhalten, kommt es nicht entscheidend an.

Sinn und Funktion des § 1567 Abs. 1 BGB ist es, daß Ehegatten, die mit- dem Getrenntleben die Scheidung einleiten wollen, damit das Ziel einer vollständigen Trennung ihrer beiderseitigen Lebensbereiche anstreben, selbst wenn sie wirtschaftlich bedrängt sind, was bei den Parteien dieses Rechtsstreits nicht der Fall ist. Außerdem entspricht es dem Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich geforderten Trennungsjahres, wenn sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten.

Grundsätzlich ist aber die Feststellung eines Getrenntlebens ausgeschlossen, wenn mit Rücksicht auf das psychische Empfinden eines Kindes weiterhin regelmäßig gekocht und gegessen wird.

Tipp: Hierbei handelt es sich um Einzelfälle. Lassen Sie sich beraten, wie es in Ihrem persönlichen Fall aussieht.