Ein Versöhnungsversuch bringt keine Nachteile.
Frage:
Antwort:
Ja. Steuerrechtlich kann ein Versöhnungsversuch sich im Trennungsjahr sogar positiv auswirken. Leben Ehegatten dauernd getrennt, führt dies dazu, dass man ( spätestens) im folgenden Kalenderjahr in eine ungünstigere Steuerklasse wechseln muss. Versöhnen sich die Parteien im Jahr nach der Trennung wieder und leben zeitweise wieder zusammen, fehlt es am „dauernden Getrenntleben“ und es besteht die Möglichkeit noch einmal in die günstige Steuerklasse zu wechseln.
Frage:
Antwort:
Voraussetzung ist allerdings, dass der Wille bestanden hat, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder endgültig und vorbehaltlos aufzunehmen. Das müssen die Eheleute belegen. Der Versöhnungsversuch muss mindestens von einmonatiger Dauer sein. Der dauerhafte Rückkehrwille kann z.B. belegt werden durch Kündigung der nach Trennung angemieteten neuen Wohnung.
Frage:
Antwort
Nein. Der Finanzverwaltung ist es nicht erlaubt zu tief in die Privatsphäre der Eheleute einzudringen. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt Akten des Scheidungsverfahrens beizuziehen.