Zum Baurecht gehört nicht nur der Hausbau, sondern auch der „alltägliche“ Ärger mit den Handwerkern. Was passiert, wenn ein Werk mangelhaft errichtet wurde. Welche Gewährleistungsrechte habe ich? Kann ich neben Nacherfüllung/Reparatur auch Schadensersatz verlangen? Grundsätzlich haben Sie für die Dauer von 3 Jahren einen Anspruch, wenn ein Werk mangelhaft war. Dies kann aber bis zu 5 Jahren hochgehen, wenn es sich um Leistungen an einem Bauwerk handelt. Bei sog. versteckten Mängel kann die Verjährung unter Umständen noch länger andauern, wenn man dem Handwerker Arglist oder Verschulden nachweisen kann.
Hier kann ein anwaltlicher Schriftsatz zum richtigen Zeitpunkt und eine entsprechende Beratung Ihre Rechte absichern
Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über das Erbringen von Leistungen. Bei einem Werkvertrag verpflichtest sich ein Partner ein Werk gegen Bezahlung (Werklohn) anzufertigen, bzw. herzustellen. Werkverträge werden nach §§ 631ff BGB geregelt.
Der Begriff "Werkunternehmer", mit dem derjenige bezeichnet wird, der das Werk erstellt, entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und stellt einen ersten Stolperstein für den rechtlich Unkundigen dar.
Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer (s.o.), ein Werk herzustellen.
Ein Werk kann dabei eine Sache (ein Haus) oder ein unkörperliches Produkt wie ein Computerprogramm sein.
Bei einem Dienstvertrag wird nur eine Tätigkeit (mit verbindlicher Sorgfalt), nicht aber ein Erfolg vereinbart.
Bei einem Kaufvertrag ist die "Beschaffung" einer Sache Gegenstand des Vertrags.
Um vor "bösen Überraschungen sicher zu sein, empfiehl es sich, im Vorfeld einen Werkvertrag auszuarbeiten. Am besten lassen Sie sich hierbei von A. Risto anwaltlich beraten.